Persönliche Vorsorge

 

Im Rahmen der persönlichen Vorsorge sind drei Willenserklärungen von elementarer Bedeutung. Nahezu jeder sollte mit diesen drei Säulen (Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung, Patientenverfügung) vorgesorgt haben.

 

 

Sie finden nachstehend kurze Erläuterungen, um welche drei Säulen es sich handelt und  im Downloadbereich Muster für die jeweiligen Erklärungen. Ich möchte Sie eindringlich bitten, diese Muster zu nutzen und sich möglichst mit allen drei Vorsorgeerklärungen auseinanderzusetzen. Sie helfen damit nicht nur Ihnen, sondern auch Ihren Angehörigen, weil dann klar ist, wer sich kümmert und was er machen soll/darf.

 

Das Herunterladen, Ausdrucken und Ausfüllen kostet Sie nur ein paar Cent für´s Drucken und etwas Zeit. Bitte nehmen Sie sich diese Zeit.

 

Für die Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung brauchen Sie in der Regel keine anwaltliche Beratung, die Muster sind selbsterklärend. Über die Patientenverfügung sollten Sie mit einer weiteren Person reden. Dies muss kein Anwalt sein, auch eine nahestehende Person oder der Hausarzt können bei der Erstellung helfen.

 

Bitte betrachten Sie die Muster als das was sie sind, Musterbeispiele ohne Anspruch auf Vollständigkeit und Aktualität. Eine umangreiche anwaltliche Beratung können die Muster nicht ersetzen. Sie geben Ihnen aber einen kostenfreien, ersten Überblick und eine Handlungsmöglichkeit z.B. bei Zeitdruck. Hilfestellungen erhalten Sie auch auf der Internetseite des Bundesministeriums der Justiz.

 

Sollten Sie Rückfragen haben oder eine umfassende Beratung wünschen,  stehen wir Ihnen für die Beratung selbstverständlich gern zur Verfügung.

 

Alleinerziehende Elternteile minderjähriger Kinder bei denen der andere Elternteil verstorben, unbekannt verzogen oder erziehungsunfähig ist, sollten dringend darüber nachdenken, ob sie zusätzlich nicht auch eine Sorgerechtsverfügung abgeben wollen.

 

 

Vorsorgevollmacht

Die Vorsorgevollmacht ist eine freiwillige (General-)Vollmacht, die den darin Bevollmächtigten zu den darin konkret benannten Handlungen berechtigt. Die Ermächtigung ist dabei für alle denkbaren Bereiche möglich, aber nur für die wirksam, die auch explizit bestimmt wurden.

 

Es gibt keine Kontrolle des Gerichts hinsichtlich der Eignung des Bevollmächtigten oder der von ihm vorgenommenen Handlungen. Wenn der Bevollmächtigte also die Konten leerräumt, kann er das tun und schuldet nur dem Betreuten Rechenschaft (der diese eventuell aber gar nicht einfordert, weil er sich nicht mehr kümmern kann oder ihm blind vertraut etc.)

 

Es können Untervollmachten erlaubt werden, Teilbereiche können bestimmt und auf mehrere Personen verteilt werden.

 

Für die Fälle, in denen eine Vorsorgevollmacht wirksam besteht, kann keine gerichtliche Betreuung angeordnet werden. Die Vorsorgevollmacht gilt also statt der Entscheidung über eine gerichtlich angeordnete Betreuung.

 

 

Betreuungsverfügung

Die Betreuungsverfügung kommt nur zum Tragen, wenn der Betroffene krank und nicht mehr in der Lage ist, seine Angelegenheiten zu regeln und keine Vorsorgevollmacht vorliegt, die Vorsorgevollmacht nicht wirksam ist oder den zu regelnden Punkt nicht umfasst. In dem Fall wird das Gericht eine gerichtliche Betreuung anordnet. Die Betreuungsverfügung ist dann die Vorgabe, wer Betreuer werden soll.

 

Wenn das Gericht eine gerichtliche Betreuung anordnet, muss es die in der Betreuungsverfügung bestimmte Person als Betreuer bestellen. Es ist also die Entscheidung über die Person des Betreuers.

 

Der Betreuer steht unter Kontrolle des Gerichts und muss diesem gegenüber Rechenschaft ablegen über das, was er tut und insbesondere darüber, was mit dem Vermögen des Betreuten passiert. Das Gericht prüft dann, ob Geld veruntreut wurde und fordert dieses ggfs. zurück. Der Betreuer -auch wenn er mit dem Betreuten verheiratet ist- sollte also dringend getrennte Konten führen und alle Quittungen, Kassenzettel etc. aufbewahren.

 

 

Patientenverfügung

Die Patientenverfügung enthält den eigenen Willen in Bezug auf ärztliche Maßnahmen. Es geht nicht darum, wer was regeln soll, sondern nur um die Frage, welche ärztlichen Maßnahmen durchgeführt oder unterlassen werden sollen. Sie muss eigenhändig unterschrieben werden.

 

Sie regelt die Art und Weise einer ärztlichen Behandlung, also welche ärztliche Maßnahmen (nicht) durchgeführt werden sollen. Sie dient dem Bevollmächtigten oder Betreuer als Leitfaden, was der Betreute gewollt hat. Sie ersetzt aber nicht die Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung.

 

 

Sorgerechtsverfügung

Die Sorgerechtsverfügung muss vollständig handschriftlich geschrieben und unterschrieben werden. Sie enthält die für das Gericht verbindliche Bestimmung, wer sich im Fall des Todes des Elternteils als Vormund um das Kind kümmern soll. Sollte der Alleinerziehende versterben, geht die Sorge kraft Gesetzes auf den anderen Elternteil über. Lebt dieser nicht mehr, ist unbekannt verzogen oder erziehungsunfähig, muss das Gericht entscheiden, wer sich nun um die Kinder kümmert. Da sollten alleinerziehende Elternteile im Vorfeld dem Gericht die Auswahl erleichtern und die aus ihrer Sicht für das Kind beste Person als späteren Vormund bestimmen. Bitte reden Sie vorher mit Ihrer Wunschperson, damit diese sich auch zur Übernahme der damit verbundenen Verantwortung bereit erklärt.